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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

§ 37 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BUnterzeichnung

Artikel 37

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen liegt ab 4. Dezember 1995 für zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger zur Unterzeichnung auf.