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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und B · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

§ 38 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BRatifikation

Artikel 38

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.