§ 38 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und BRatifikation
Artikel 38
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträger.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.