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VerGV · Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

§ 8 VerGVMitteilungen an den Bundesminister für Inneres

In KraftAmtlicher Text

Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder

2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25