VerGV · Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 8 VerGVMitteilungen an den Bundesminister für Inneres
Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-25