ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 15 ABO 2005
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
Arzneimittel und Zubereitungen dürfen nur in gebrauchsfertiger Form abgegeben werden, sofern nicht Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin eine andere Vorgangsweise in der Verschreibung festlegt.