ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 16 ABO 2005
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
Arzneimittel und andere Waren dürfen nicht abgegeben werden, wenn eine Verschreibung nur unter Benützung einer nicht allgemein bekannten Bezeichnung oder mit einem auf eine Abmachung zwischen Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin oder einem anderen Dritten und dem Apotheker/der Apothekerin hinweisenden Vermerkes erfolgte.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-04