ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 17 ABO 2005
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
Die im Arzneibuch, in der Arzneitaxe oder in sonstigen Vorschriften und Nachschlagewerken aufscheinenden Arzneimittel sind mit den dort angeführten Namen in deutscher Bezeichnung abzugeben.