ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 33 ABO 2005Sanitäre Anlage
1. Abschnitt Öffentliche Apotheken
Die sanitäre Anlage hat ungeachtet der Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung mindestens aus einer Waschgelegenheit (Kalt- und Warmwasser, Seifenspender, Papierhandtücher und Behälter für gebrauchte Papierhandtücher) und einer Toilette zu bestehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-04