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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 33b ABO 2005

2. Abschnitt Dislozierte Abgabestellen

In KraftAmtlicher Text

In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass

1. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie

2. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.