ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 33c ABO 2005
2. Abschnitt Dislozierte Abgabestellen
Die Abgabezeiten sind nach Maßgabe des § 8b Abs. 4 Z 3 ApoG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ein Vorrätighalten von Arzneimitteln außerhalb der Abgabezeiten ist unzulässig.
Verweist auf
- ABO 2005 Art. 8b