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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 33c ABO 2005

2. Abschnitt Dislozierte Abgabestellen

In KraftAmtlicher Text

Die Abgabezeiten sind nach Maßgabe des § 8b Abs. 4 Z 3 ApoG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ein Vorrätighalten von Arzneimitteln außerhalb der Abgabezeiten ist unzulässig.