ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 72 ABO 2005
II. Teil römisch zwei. Teil 1. Abschnitt
Über jede Betriebsüberprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-04
ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
II. Teil römisch zwei. Teil 1. Abschnitt
Über jede Betriebsüberprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.