ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005
§ 71 ABO 2005
II. Teil römisch zwei. Teil 1. Abschnitt
Die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung, ob eine Ware aus dem Verkehr zu ziehen ist. Wird die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses angezweifelt, so kann die zuständige Behörde die Gegenprobe einer Nachprüfung unterziehen lassen.