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ABO 2005 · Apothekenbetriebsordnung 2005

§ 70 ABO 2005

II. Teil römisch zwei. Teil 1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Die Überprüfungen haben festzustellen, ob die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel gewährleistet ist und den Vorschriften für den Arzneimittelverkehr, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung entsprochen wird.

Änderungsgeschichte
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