§ 18 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u
Artikel XVIII
(zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizministerien beider Vertragsstaaten.
Artikel XVIII
(zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizministerien beider Vertragsstaaten.