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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

§ 19 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

In KraftAmtlicher Text

Artikel XIX

(zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.