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Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubt · Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

§ 3 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubtArtikel III Artikel römisch drei

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Die Funktionen, die der Regierung der Niederlande gemäß den Artikeln 21 und 25 des im Haag am 23. Jänner 1912 unterzeichneten Internationalen Opium-Abkommens übertragen und die mit Zustimmung der Regierung der Niederlande dem Generalsekretär des Völkerbundes durch einen Beschluß der Völkerbundversammlung vom 15. Dezember 1920 anvertraut wurden, werden in Hinkunft vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübt werden.