§ 4 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubtArtikel IV Artikel römisch vier
Artikel II Artikel römisch zwei
Sobald als möglich, nachdem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, wird der Generalsekretär die Texte der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll revidierten Abkommen, Übereinkommen und Protokolle herstellen lassen und wird der Regierung jedes Mitgliedes der Vereinten Nationen und jedes Nicht-Mitgliedstaates, der dieses Protokoll vom Generalsekretär übermittelt wurde, zu ihrer Information Ausfertigungen zusenden.