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Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubt · Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

§ 6 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubtArtikel VI Artikel römisch sechs

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Die Staaten können Partner des vorliegenden Protokolls werden durch:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung,

b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Genehmigung, gefolgt von der Annahme, oder

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durch die Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.