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Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubt · Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels - Protokoll

§ 7 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubt

Artikel VII Artikel römisch sieben

In KraftAmtlicher Text

1. Das vorliegende Protokoll tritt in bezug auf jeden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt in Kraft, an welchem es von diesem Partner ohne Vorbehalt in bezug auf die Genehmigung unterzeichnet oder an welchem eine Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.

2. Die im Anhang zum vorliegenden Protokoll angeführten Abänderungen treten in bezug auf jedes Abkommen, Übereinkommen und Protokoll in Kraft, wenn eine Mehrheit der Partner hiezu Vertragspartner des vorliegenden Protokolls geworden ist.