Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
§ 0 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 51/2005 (NR: GP XXII RV 551 AB 786 S. 93. BR: AB 7206 S. 718. )
Die Republik Österreich
und
die Republik Slowenien
in der Folge: die Vertragsstaaten,
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im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
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in der Absicht, die Kooperation bei der Abwehr von Gefahren und der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit auszuweiten, sowie die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu vertiefen,
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im gemeinsamen Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität durch eine Sicherheitspartnerschaft wirksam zu begegnen,
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mit dem Ziel, mit Hilfe übereinstimmender Aktivitäten wirksamer gegen grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration zu wirken,
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in der Absicht, insbesondere die enge polizeiliche, grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit umfassend weiterzuentwickeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 40 Abs. 1 des Vertrags wurden am 7. Mai 2004 bzw. 21. März 2005 abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 1 mit 1. Mai 2005 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.