AT · Vertrag über die polizeiliche Zusammenar
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Inhalt
- § 0
- Vertragsinhalt, Grenzgebiete und zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen
- § 1
- Gemeinsame Sicherheitsanalyse
- § 2
- Zusammenarbeit auf Ersuchen
- § 3
- Amtshilfe in dringenden Fällen
- § 4
- Informationsübermittlung ohne Ersuchen
- § 5
- Aus- und Fortbildung
- § 6
- Grenzüberschreitende Observation
- § 7
- Grenzüberschreitende Observation zu anderen Zwecken
- § 8
- Grenzüberschreitende Nacheile
- § 9
- Grenzüberschreitende Nacheile zu anderen Zwecken
- § 10
- Kontrollierte Lieferung
- § 11
- Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten
- § 12
- Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten
- § 13
- Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
- § 14
- Entsendung von Verbindungsbeamten
- § 15
- Gemischter Streifendienst entlang der gemeinsamen Staatsgrenze
- § 16
- Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung
- § 17
- Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
- § 18
- Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
- § 19
- Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit
- § 20
- Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen
- § 21
- Grundsatz
- § 22
- Zweckbindung
- § 23
- Vernichtung
- § 24
- Verständigung
- § 25
- Protokollierung
- § 26
- Verfahren bei Anträgen auf Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Vernichtung
- § 27
- Geheimhaltung
- § 28
- Rechte und Befugnisse von Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates
- § 29
- Dienstverhältnisse
- § 30
- Haftung
- § 31
- Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
- § 32
- Befugnisse der Zollverwaltung
- § 33
- Ausnahmeregelung
- § 34
- Durchführungsabsprachen und Änderungen sowie Zusammenkunft von Experten
- § 35
- Lösung der Konflikte
- § 36
- Kosten
- § 37
- Verhältnis zu anderen Regelungen
- § 38
- Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
- § 39
- Inkrafttreten und Kündigung
- § 40