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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

§ 6 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Aus- und Fortbildung

In KraftAmtlicher Text

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

a) Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,

b) gemeinsame Seminare, grenzüberschreitende Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden durchführen,

c) Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,

d) Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.