§ 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Artikel 11
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder in multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.
Von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung bleiben die von den Vertragsparteien in anderen bilateralen oder in multilateralen Verträgen übernommenen Verpflichtungen unberührt.