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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im · Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

§ 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Das Kooperationszentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien insbesondere durch

a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit,

b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und über die Rückübernahme von Personen zu fördern und zu beschleunigen.