§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Artikel 3
Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
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für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;
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für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
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für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.