Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im · Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

§ 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

−

für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;

−

für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;

−

für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.