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EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung

§ 9 EAG-VOAusweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

In KraftAmtlicher Text

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-07-01