EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung
§ 9 EAG-VOAusweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller
Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.
История изменений
- In Kraft seit 2014-07-01