Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 12 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar
Gemeinsame Arbeitsgruppen
Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen, in denen Beamte dieser Behörden bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-10-01