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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

§ 19a Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Übermittlung von personenbezogenen Daten

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Erfüllung dieses Vertrags können die Vertragsparteien folgende personenbezogene Daten einander übermitteln:

a) persönliche Identifikationsdaten von Personen, die sich an Straftätigkeit beteiligen und der Kontakte solcher Personen im Zusammenhang mit einer Straftat: Nachname, eventuell vorheriger Nachname, Name (Namen), sonstige Namen (Pseudonyme, Aliasnamen oder Nachnamen), Geburtsort und -datum, Wohnort, Geschlecht, gegenwärtige und eventuell vorherige Staatsangehörigkeit,

b) Angaben des Reisepasses, des Identifikationsdokuments oder eines anderen Reisedokuments (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit),

c) Angaben über Finger und Handflächenabdrücke, DNA-Profil beziehungsweise -Probe, Beschreibung und Foto der betreffenden Person,

d) sonstige zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Angaben.