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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

§ 25 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Einreise, Ausreise und Aufenthalt

In KraftAmtlicher Text

Den Beamten der Vertragsparteien, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, werden, mit Ausnahme jener Fälle, die in den Artikeln 10 und 11 geregelt sind, Einreise, Aufenthalt und Ausreise aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-10-01