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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

§ 29 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

In KraftAmtlicher Text

Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der Vertragspartei gleichgestellt, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-10-01