Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
§ 35 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar
Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen
Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende internationale Verträge, durch welche die Vertragsparteien gebunden sind, nicht berührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-10-01