Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

§ 6 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Aus- und Fortbildung

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen,

b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,

c) Vertreter der anderen Vertragspartei als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,

d) Vertretern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.