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Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Monten · Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)

§ 2 Verwaltungsübereinkommen (Serbien-MontenGEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Die Zusammenarbeit beider Seiten umfasst insbesondere:

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eine frühzeitige Erörterung von Problemen und gemeinsame Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen bei allen Verkehrsträgern, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und der Schifffahrt auf der Donau

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Aufbau einer gemeinsamen Logistikplattform zur frühzeitigen Erörterung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend die Verkehrsorganisation und Verkehrsabwicklung bei den Verkehrsträgern Bahn, Straße, Luftfahrt und Schifffahrt

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Auf- und Ausbau von Verkehrsverbindungen im intermodalen Verkehr

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gemeinsame Entwicklung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend Verkehrs- und Transportsicherheit im Bereich aller Verkehrsträger

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die Erörterung von Maßnahmen betreffend Informationssystemen, Telekommunikation und Telematik

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Erörterung und Entwicklung von Aktivitäten betreffend Verkehrswissenschaft und Forschung sowie von Maßnahmen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung

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Sonstige Maßnahmen und Projekte im Verkehrsbereich zum Nutzen beider Seiten

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Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Bereich spezifischer Verkehrssysteme, wie beispielsweise Seilbahnen und ähnliche Einrichtungen, Nah- und Regionalverkehrssysteme sowie touristische Verkehrssysteme