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Zugang zu Informationen, Öffentlichkeits · Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

§ 12 Zugang zu Informationen, ÖffentlichkeitsSekretariat

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat und

c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.