Zugang zu Informationen, Öffentlichkeits · Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten § 13 Zugang zu Informationen, ÖffentlichkeitsAnhänge Artikel 13 In KraftAmtlicher Text Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens. ← Vorherige · § 12 Inhalt § 14 · Nächste →