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Rahmenübereinkommen der Vereinten Nation · Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

§ 16 Rahmenübereinkommen der Vereinten NationArtikel 16

In KraftAmtlicher Text

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefassten maßgeblichen Beschlüsse so bald wie möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens bezeichneten mehrseitigen Beratungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein auf das Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Artikel 18 eingesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.