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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 15 KartG 2005Bekanntmachung von Entscheidungen

3. Abschnitt Zusammenschlüsse

In KraftAmtlicher Text

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.