KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 15 KartG 2005Bekanntmachung von Entscheidungen
3. Abschnitt Zusammenschlüsse
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.