KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 85 KartG 2005Übermittlung von Urteilen
VI. Hauptstück römisch sechs. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts
Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.