KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 37c KartG 2005Haftung
5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
(1) Wer schuldhaft eine Wettbewerbsrechtsverletzung begeht, ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
(2) Es wird vermutet, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern einen Schaden verursacht. Diese Vermutung kann widerlegt werden.