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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 45 KartG 2005Stellungnahmen der Kammern

III. Hauptstück römisch drei. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht

In KraftAmtlicher Text

Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben.