KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 46 KartG 2005Stellungnahmen der Regulatoren
III. Hauptstück römisch drei. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben.