KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 57 KartG 2005Einbringung
IV. Hauptstück römisch vier. Hauptstück Gebühren
Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-25