KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 58 KartG 2005Gerichtsorganisation
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
(1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.