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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 66 KartG 2005Eignung

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

In KraftAmtlicher Text

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;

2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;

3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;

4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.