KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 66 KartG 2005Eignung
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die
1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.