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KartG 2005 · Kartellgesetz 2005

§ 67 KartG 2005Unvereinbarkeit

1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht

In KraftAmtlicher Text

Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht

1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;

2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.