KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 67 KartG 2005Unvereinbarkeit
1. Abschnitt Kartellgericht und Kartellobergericht
Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht
1. gleichzeitig auf Vorschlag mehrerer vorschlagsberechtigter Stellen oder gleichzeitig zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht ernannt sein;
2. Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrats oder des Bundesrats sein.