KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 88 KartG 2005Kartellregister
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Schlussbestimmungen
(1) Das Kartellregister nach dem KartG 1988 ist mit dem Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen. Es ist samt Urkundensammlung und Hilfsverzeichnissen von diesem Zeitpunkt an 5 Jahre aufzubewahren; § 78 Abs. 2 und § 80 Z 11 KartG 1988 sind während dieser Zeit weiterhin anzuwenden.
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 148 Abs. 3 KartG 1988 angeführten Register und Verzeichnisse endet mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
Verweist auf
- KartG 2005 Art. 148
- KartG 2005 § 78
- KartG 2005 § 80