KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 89 KartG 2005Genehmigte Kartelle
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Schlussbestimmungen
Vom Kartellgericht genehmigte Kartelle dürfen, auch wenn sie sonst nach diesem Bundesgesetz verboten wären, bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer.