KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 93 KartG 2005Sprachliche Gleichbehandlung
VII. Hauptstück römisch sieben. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.