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Übertragung und Veräußerung von unbewegl · Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 1 Übertragung und Veräußerung von unbewegl

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke gemäß Anlage A im Ausmaß von zirka 167 Hektar an die “Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H.” um 30 Mio. Euro zu veräußern.